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Bleiben Sie mit unserem News-Blog auf dem Laufenden zu den aktuellen Themen rund um die Osteopathie.

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Ende der Maskenpflicht in Gesundheitseinrichtungen

Am Samstag, 08.04. endet die gesetzliche vorgeschriebene Maskenpflicht in den Gesundheitseinrichtungen

Wann gelte ich als vollständig geimpft?

Alle Regelungen bis zum 30. September und ab 01. Oktober finden Sie im Mitgliederbereich

Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Meldeverfahren der Bundesländer

Ab dem 16.03.2022 sind medizinische Einrichtungen lt. Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, ihr zuständiges Gesundheitsamt über bei ihnen tätige Personen zu informieren, die weder vollständig geimpft noch genesen sind und über kein ärztliches Attest verfügen.

Eine Auflistung der Meldeverfahren in den verschiedenen Bundesländern finden Sie in unserem Mitgliederbereich.

Stand 11.03.2022

Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise

Gemäß Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 weist das RKI aus, welche fachlichen Vorgaben ein Genesenennachweis erfüllen muss.

Die Festlegung der Vorgaben erfolgt unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich folgender Kriterien:

  • Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
  • Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
  • Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf.

 

Fachliche Vorgaben für Genesenennachweise, mit Wirkung vom 15.01.2022

Ein Genesenennachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung muss aus fachlicher Sicht folgenden Vorgaben entsprechen:

  • Die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein

UND

  • das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen

UND

  • das Datum der Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.

Die Dauer des Genesenenstatus wurde von 6 Monaten auf 90 Tage reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikronvariante haben.

Quelle:
www.rki.de/covid-19-genesenennachweis

 

Stand 15.01.2022

Informationen über Impfnachweise im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung

Ab dem 15.01.2022 gelten für Impfnachweise im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) die nachfolgenden Kriterien.

Änderungen der Kriterien werden an dieser Stelle mit angemessener Frist bekannt gemacht.

Nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV und § 2 Nummer 10 CoronaEinreiseV liegt ein Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vor, wenn die zugrundeliegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:

  • a) verwendete Impfstoffe,
  • b) die für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
  • c) für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
  • d) Intervallzeiten,
    • a) die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
    • b) die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen.

 

Folgende Impfstoffe kommen in folgenden Kombinationen für das Vorhandensein eines vollständigen Impfschutzes in Betracht.

Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit einem Impfstoff

Impfstoff

Zulassungsinhaber

Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

BioNTech Manufacturing GmbH

2

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

Moderna Biotech Spain, S.L.

2

Vaxzevria
Zul.-Nr. EU/1/21/1529

AstraZeneca AB, Schweden

2

COVID-19 Vaccine Janssen
Zul.-Nr EU/1/20/1525

Janssen-Cilag International NV

2

Anforderungen für den vollständigen Impfschutz mit verschiedenen Impfstoffen (heterologes Impfschema)

Impfung 1

Impfung 2

Anzahl Impfdosen für die vollständige Impfung

Vaxzevria
Zul.-Nr. EU/1/21/1529

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

2

Vaxzevria
Zul.-Nr. EU/1/21/1529

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

2

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

2

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

2

COVID-19 Vaccine Janssen
Zul.-Nr. EU/1/20/1525

Comirnaty
Zul.-Nr. EU/1/20/1528

2

COVID-19 Vaccine Janssen
Zul.-Nr. EU/1/20/1525

Spikevax
Zul.-Nr. EU/1/20/1507

2

 

Zeitintervall nach Impfung für einen vollständigen Impfschutz:
Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen 14 Tage vergangen sein, um einen vollständigen Impfschutz zu erreichen.

Ausnahmetatbestände, die einen vollständigen Impfschutz mit einer einzelnen Impfstoffdosis begründen:
Abweichend von dem Vorstehenden ist eine einzelne Impfstoffdosis mit einem der oben aufgeführten Impfstoffe ausreichend,

  • wenn die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Der labordiagnostische Befund muss in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als "vollständig geimpft" ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.
  • wenn die betroffene Person eine durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen kann. Zum Nachweis der Infektion ist ein Testnachweis erforderlich, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und sofern dieser Test zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatte. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als "vollständig geimpft" ab dem Tag der verabreichten Impfstoffdosis.
  • wenn die betroffene Person nach Erhalt einer einzelnen Impfstoffdosis eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgemacht hat. Zum Nachweis der Infektion ist erforderlich, dass ein Testnachweis vorliegt, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht. Eine Person gilt in diesem Fall abweichend zu den allgemeinen Regelungen als "vollständig geimpft" ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests.

 

Hinweis
Derzeit sind noch keine Angaben zu Auffrischimpfungen und entsprechenden Intervallzeiten veröffentlicht.

Quelle:
www.pei.de/impfstoffe/covid-19

Stand 15.01.2022

 

Informationen zur "einrichtungsbezogenen Impfpflicht"

Das am 10. Dezember 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossene „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ wurde am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s5162.pdf%27%5D__1639476075595

Weitere Informationen finden Sie in unserem Mitgliederbereich.

Stand 15.12.2021

Corona Regeln auf einen Blick - Übersicht Länderbestimmungen

Jedes Bundesland hat unterschiedliche Bestimmungen.
Wir haben für Sie eine Übersicht über die Bestimmungen zusammengestellt. 

Baden-Württemberg (gültig vom 24.11.2021 - 22.12.2021)
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf

Bayern (Stand 19.11.2021) 
https://www.stmgp.bayern.de/presse/ab-mittwoch-sollen-in-bayern-strengere-corona-massnahmen-gelten-ministerrat-entscheidet-am/?output=pdf

Berlin (gültig vom 27.11.2021 - 19.12.2021)
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/#paragraph35

Brandenburg (gültig vom 23.11.2021 - 15.12.2021)
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/2__sars_cov_2_eindv#23

Bremen (Stand 13.12.2021)
https://www.gesundheit.bremen.de/corona/corona/corona-verordnungen-37349

Hamburg (Stand 13.12.2021)
https://www.hamburg.de/faq-corona-gesundheit/

Hessen (Stand 25.12.2021)
https://www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen

Mecklenburg-Vorpommern (Stand 26.11.2021)
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Ministerpr%C3%A4sidentin%20und%20Staatskanzlei/Dateien/pdf-Dokumente/Medienkompetenz/CorPflegeSozialesVO%20v.%2020.8.2021.pdf

Nordrhein-Westfalen (Stand 09.12.2021)
https://www.mags.nrw/

Niedersachsen (Stand 12.12.2021)
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Rheinland Pfalz (Stand 07.12.2021)
https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/

Saarland (gültig vom 02.12.2021 - 29.12.2021))
https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/_documents/verordnung_stand-21-12-01.html

Sachsen (Stand 12.12.2021)
https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-SaechsCoronaNotVO-2021-11-19-Lesefassung-2021-12-12.pdf

Sachsen-Anhalt (gültig vom 24.11.2021 - 15.12.2021) 
https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/

Schleswig-Holstein (Stand 22.12.2021)
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211120_Corona-BekaempfungsVO.html#docbb5db118-23b2-45c4-b978-f83e822cd8a9bodyText16

Thüringen (Stand 24.11.2021, gültig bis 21.12.2021)
https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/20211124_ThuerSARS-CoV-2-IfS-MassnVO.pdf

Bitte beachten Sie:

Corona Regelungen können innerhalb der Bundesländer ortsbezogen abweichen daher ist es wichtig, sich ergänzend bei den örtlichen Behörden zu informieren!

 

Stand 13.12.2021

 

 

Heilpraktiker für Osteopathie

Das Verwaltungsgericht Aachen (AZ. 5 K 1114/14) hat jüngst entschieden, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Osteopathie besteht.