Skip to main content

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt die Bezeichnung "Verband Freier Osteopathen e.V." Der Sitz ist München.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Interessen der Mitglieder durch Pressemitteilungen, öffentliche Vorträge und Patienteninformationen. Der Verein dient der Volksgesundheit durch Aufklärung über die Wirkungsweisen lege artis angewandter Osteopathie. Der Verein nimmt die Interessen der Mitglieder auch bei Dienststellen und Behörden wahr. Der Verein sucht das sachliche Gespräch zum Wohle von Kranken und Gesunden mit allen Institutionen, Gruppen und Personen, die sich beruflich, politisch oder als Laien mit Gesundheitsfragen, naturgemäßer Lebensweise sowie der Förderung der Osteopathie beschäftigen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeit entsprechend der Gemeinnützigkeitsverordnung

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein nimmt ordentliche, außerordentliche, fördernde sowie Ehrenmitglieder in seinen Reihen auf.
Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder. Weiter kann ordentliches Mitglied werden, wer als Osteopath/in mit Heilpraktiker Erlaubnis oder ärztlicher Approbation, als osteopathischer Naturheilkundiger oder unter anderer national gültiger Bezeichnung zugelassen und/oder ohne Zulassung legaliter tätig ist. Ordentliches Mitglied kann auch werden, wer eine vom Verband anerkannte osteopathische Ausbildung genossen hat und – ohne eine zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde berechtigende Zulassung zu besitzen, z.B. zur Anwendung im Delegationsverfahren oder außerhalb der Heilkunde berechtigt ist und/oder legaliter tätig werden möchte.
Außerordentliches Mitglied kann werden, wer sich in einer vom Verein anerkannten Form auf die Ausübung der Osteopathie vorbereitet. Außerordentliches Mitglied können auch ein Verband, ein Verein oder andere juristische Personen werden, die sich aus einem Zusammenschluss von Angehörigen der genannten Berufe formiert bzw. Institute, deren Zweck die Förderung und Ausbildung der genannten Berufe ist. 
Förderndes Mitglied kann werden, wer die Ziele und Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne die Voraussetzungen für die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft zu besitzen.
Ehrenmitglied kann werden, wer wegen seiner besonderen Verdienste um den Verein oder um die Naturheilkunde im Allgemeinen und die Osteopathie im Besonderen vom Präsidium ernannt wird.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich, per Fax, Antragstellung über die Internethomepage oder per E-Mail an den Vorstand zu stellen. 
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch Kündigung. Diese kann erstmals nach Ablauf eines Mitgliedsjahres mit einer Frist von drei Monaten zu Ablauf des folgenden Mitgliedsjahres erfolgen. Danach ist der Austritt jeweils zum Ablauf eines Mitgliedsjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung muss schriftlich per Einschreiben an den Vorstand erfolgen.
Der Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet, kann erfolgen bei Verletzung der Berufspflichten, standesunwürdigem Verhalten, groben Verstoß gegen die Interessen des Vereins und wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Außerdem ist ein Ausschluss ohne Begründung möglich, wenn der gesamte Vorstand einstimmig den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt. Der Ausschluss entbindet nicht von der Begleichung eines Beitragsrückstandes.

§ 5 Beiträge und Kommunikation
Der Beitrag ist zum Datum des Verbandsbeitritts und dann jährlich ein Jahr im Voraus fällig. Das Mitglied erteilt Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag oder zahlt im Falle, dass diese nicht erteilt werden kann, einen Aufschlagsbetrag auf den Mitgliedsbeitrag. Erhöhungen von über 20% in einem Kalenderjahr müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag bei Bedarf erhöhen, jedoch bedarf eine Erhöhung über 20% in einem Kalenderjahr der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Auf Antrag kann der Beitrag durch den Vorstand gestundet oder erlassen werden.

- Verbandsmitteilungen, Information/ Kommunikation
Um einen ökonomischen Umgang mit dem Vereinsbudget zu gewährleisten, wird der Verband Mitteilungen an die Mitglieder vornehmlich über die Internethomepage und per E-Mail kommunizieren. Dies gilt auch für Ladungen zur Mitgliederversammlung mit Bekanntmachung der Tagesordnung, Ladungen zu Verbandsveranstaltungen u.a. Das Mitglied gibt im Falle, dass es nicht über eine eigene E-Mail-Adresse verfügt, eine E-Mail-Adresse zum Empfang wichtiger Nachrichten bekannt. Das Mitglied kann sich nicht auf die Nichtzustellung berufen, wenn der Verein den ordentlichen Versand der Mitteilung oder die Mitteilung über den Mitglieder-Bereich der Homepage nachweisen kann.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle zwei Jahre statt, der Zeitraum darf um maximal zehn Monate überschritten werden. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, so oft es die Interessen des Vereins erfordern. Ob ein Erfordernis vorliegt, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen, wenn wenigstens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe des Zweckes, der Gründe und der Tagesordnung verlangen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins mit einer Frist von mindestens 30 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende kann zur Versammlungsleitung einen Vertreter beauftragen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst.
Die Beschlüsse sind in einem schriftlichen Protokoll zu erfassen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Für den Widerruf eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. Abstimmungsberechtigt sind hierzu nur die ordentlichen Mitglieder. Der Antrag hierzu muss Bestandteil der Tagesordnung für die nächste Mitgliederversammlung sein.
Das Stimmrecht ruht, wenn ein Mitglied mit mehr als einer Vierteljahresrate im Rückstand ist, ferner in den ersten 6 Monaten der Mitgliedschaft, ausgenommen sind die Gründungsmitglieder. Stimmrecht hat nicht, wem die Mitgliedschaft gekündigt wurde.
Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen.
Stimmübertragungen sind ausgeschlossen. Vereine und Verbände als Mitglieder sind durch ihre Delegierten vertreten.
Jedes ordentliche Einzelmitglied sowie jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die außerordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht bei Wahlen zum Vorstand, bei der Entlastung des Vorstandes und bei den Wahlen des Kassenprüfers.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, der den Verein im Sinne von § 26 BGB nach innen und außen vertritt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, ihm kann eine angemessene monatliche Entschädigung zugestanden werden, er kann im Bedarfsfalle auch einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Ein stellvertretender Vorsitzender wird gewählt, welcher die Vorstandsfunktion im Verhinderungsfalle des ersten Vorsitzenden bis zum Wegfall der Verhinderung und im Rücktrittsfall des ersten Vorsitzenden ausübt, bis ein mit einfacher Mehrheit vom Präsidium bestelltes Mitglied des Präsidiums kommissarisch den Vorsitz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung übernimmt. Die Verhinderung kann vom ersten Vorsitzenden angezeigt und aufgehoben werden. Sie kann auch vom Präsidium mit qualifizierter Mehrheit von zwei Drittel festgestellt werden, wenn der erste Vorsitzende seinen Amtsgeschäften nicht nachkommt bzw. nachkommen kann, die Feststellung ihm eingeschrieben angezeigt wird, und er nicht binnen 4 Wochen widerspricht. Der stellvertretende Vorstand wird im Laufe des ersten Halbjahrs nach Eintrag des Verbands ins Vereinsregister gewählt. Für die dafür einberufene Mitgliederversammlung gilt eine Einberufungsfrist von 14 Tagen, die Versammlung mit dem einzigen TOP Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden kann nach Entscheidung des Vorsitzenden im schriftlichen Umlaufverfahren, per E-Mail, per Telefonkonferenz oder per Versammlung unter den wahlberechtigten Mitgliedern durchgeführt werden. Die Amtszeit des stellvertretenden Vorstands beginnt mit seiner Wahl und dauert bis zur zweiten darauf folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
Stellvertretender und kommissarischer Vorstand sind nicht von den Beschränkungen des § 181 befreit. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen Heilpraktiker sein. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung bis auf Widerruf gewählt.

§ 9 Das Präsidium
Der Vorstand beruft bis zu 15 ordentliche Mitglieder des Verbandes als ehrenamtlich tätige wissenschaftliche Beiräte in das Präsidium und benennt den Vorsitzenden des Präsidiums als Präsidenten. Das Präsidium berät den Vorstand in fachlichen und berufsständischen Fragen und repräsentiert den Verband nach Maßgabe des Vorstands. Der Vorstand kann dem Präsidenten und wissenschaftlichen Beiräten Kompetenzen für die Vertretung nach außen erteilen.

§ 10 Eintragung ins Vereinsregister
Die Gründungsmitglieder bevollmächtigen den ersten Vorsitzenden mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister. Er ist ausdrücklich ermächtigt, ggf. den Vereinsnamen und den Sitz des Vereins zu ändern sowie andere Eintragungshindernisse durch entsprechende Satzungsänderungen weg zu fertigen. Es bedarf hierzu keines besonderen Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten zu beschließen.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen fällt an einen gemeinnützigen Verein zur Förderung der naturgemäßen Heilweisen.

§ 14 Gerichtsstand
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist München.