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Statement Urteil Verband

Liebe Mitglieder im VFO 
Betrifft. Aufreger der Woche: Physiotherapeuten und Osteopathie. 

In Düsseldorf erging diese Woche ein OLG Urtei in einem Wettbewerbsverfahren gegen zwei Physiotherapeuten folgenden Inhalts: 


1. Physiotherapeuten, die keine Erlaubnis nach HPG haben, dürfen nicht Osteopathie werblich anbieten.

2. Sie dürfen Osteopathie auch nicht auf Anordnung eines Arztes bzw Heilpraktikers ausüben. 

Während der erste Teil des Urteils uns nicht überrascht hat, ist der zweite Teil überaus überraschend,  denn  wir gingen und gehen nach wie vor davon aus, daß über die Verordnung eines Fachmediziners ( Arzt bzw HP ) sichergestellt ist, daß keine die Osteopathie kontrainduzierende Krankheit vorliegt, eine mittelbare oder unmittelbare Gefahr nicht vorliegt und ohne vernünftige Begründung nicht einfach nur behauptet werden darf, wie das in diesem Urteil geschehen ist. Unsere Juristen sind der Auffassung, daß das Urteil  sich so nicht durchsetzen wird. Mit fachmedizinischer Überweisung und Anordnung wird Osteopathie wohl wie bisher auch von Osteopathen angewandt werden dürfen, die keine HP Erlaubnis besitzen.

Lassen Sie sich jetzt nicht von der aufgeregten und kakophonen Informationswelle beunruhigen: Es wird so heiß nicht gegessen, wie derzeit die Kommentatoren aus allen Richtungen die Angelegenheit aufkochen.  Das Urteil des OLG Düsseldorf hat keine Rechtskraft über den konkreten Fall hinaus . Sollen weitere Fälle abgemahnt werden, muss das gesamte Verfahren jedesmal erneut angestrengt werden. Dies läuft stets erstmal über eine Abmahnung, die, wenn man sich ihr unterwirft, maximal mit ein paar hundert Euro zu Buche schlägt. 
Wenn man sich ihr nicht unterwirft, gilt es erstmal abzuwarten, ob der Abmahngegner tatsächlich einen weiteren Schritt gehen möchte. Regelmäßig sind „Abmahnvereine“ oder spezialisierte „Abmahnrechtsanwälte", auch „Abmahnhaie genannt, nur am schnellen Geld interessiert, das sich verdienen lässt mit einem Brief aus dem Laptop, riskieren ungerne ein aufwändiges Verfahren. Oft schläft die Sache von selber wieder ein. 
Wir empfehlen aber unseren Mitgliedern, die keine HP-Zulassung haben, ihre Werbeaussage hinsichtlich der Osteopathie umzustellen, z.B. mit einer Erklärung wie " auf fachmed. Anordnung“. Auch hilfreich könnte sein, „Osteopathische Energie- und Entspannungsarbeit“ anzubieten. Für solche Leistungen, die nicht die Erkennung, Linderung oder Heilung von Krankheiten zum Gegenstand haben, schreibt der Gesetzgeber keine HP Erlaubnis vor. 

Wer ganz auf Nummer Sicher gehen will, sollte sich zur HP Prüfungsvorbereitung entscheiden, die z.B. bei allen Paracelsus Heilpraktikerschulen angeboten wird.   
  
Wenn Ihnen eine Abmahnung auf den Tisch flattert, schicken Sie die Abmahnung sofort per E-Mail an uns (Dokument fotografieren und an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! senden). Unterzeichnen Sie niemals in Panik eine Unterlassungserklärung, denn diese könnte über eine hinterlistige Formulierung ggf. lebenslang binden, selbst, wenn Sie den Mangel z.B. durch eine HP Zulassung beheben würden, sie könnte auch mit überhöhten Gebührenforderungen verbunden sein.

 

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